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Satzung
Präambel
Das
mittelalterliche Leprosorium Melaten bei Aachen mit seiner Quirinus- Kapelle,
dem Quirinus- Brunnen und dem Friedhof sowie daraus hervorgegangen der spätere
Hof „Gut Melaten“ gehörten bis zur französischen Zeit kirchenrechtlich zum Dekanat
Maastricht im Archidiakonat Hasbanien oder Hespengau in der Diözese Lüttich.
Aus dieser Zugehörigkeit ergaben sich vielfältige Beziehungen des Leprosoriums
und des Gutshofes in den euregionalen Raum um Aachen. Die Geschichte dieses
mittelalterlichen Leprosoriums mit seinen
vielfältigen Beziehungen in den euregionalen Raum Aachen zu erforschen und die
Erhaltung des Baudenkmals Melaten ist Aufgabe der Melaten- Gesellschaft Aachen e.V.
§ l Name und Sitz des Vereins
(1)
Der
Verein führt den Namen „Melaten – Gesellschaft Aachen e.V.".
(2)
Der
Verein hat seinen Sitz in Aachen und soll in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Aachen eingetragen werden.
(3)
Der
Verein verwendet bei der Korrespondenz und bei Publikationen in deutscher
Sprache den Namen „Melaten – Gesellschaft Aachen e.V.", bei
Korrespondenz in niederländischer oder
französischer Sprache den Namen in entsprechender Übersetzung.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1)
Zweck
des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des Bau- und Bodendenkmales Melaten
und seines gewachsenen natürlichen Umfeldes, die Erforschung und
Veröffentlichung der euregionalen Geschichte des mittelalterlichen Leprosoriums
Melaten und des
Gutshofes Melaten in Aachen sowie der damit verbundenen
geschichtlichen, baugeschichtlichen, kunstgeschichtlichen,
kirchengeschichtlichen und medizingeschichtlichen Entwicklung.
(2)
Diesem
Zweck dient der Verein insbesondere mit folgenden Tätigkeiten:
1.
Erforschung der Leprageschichte und der dazugehörenden Medizin- und
Sozialgeschichte von der Frühzeit bis zu ihrem Nachlassen im euregionalen Raum Aachen.
2.
Erforschung und Förderung der Forschung der zahlreichen Beziehungen des
mittelalterlichen Leprosoriums Melaten in den euregionalen Raum Aachen.
3.
Dokumentation und Publikation der Forschungsergebnisse sowie Öffentlichkeitsarbeit über die
Vereinstätigkeiten
4.
Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Körperschaften und Institutionen
gleicher oder ähnlicher Zielrichtung
5.
Anregungen zur Erhaltung, Pflege sowie weitere Erforschung des Bau- und Bodendenkmals
Gut Melaten im Schatten des Klinikums Aachen in Zusammenarbeit mit dem
jeweiligen Eigentümer und den zuständigen Behörden der Denkmalpflege.
6.
In enger Abstimmung mit dem Eigentümer und den zuständigen Behörden der
Denkmalpflege soweit möglich bessere Öffnung der historischen Bestandteile der
Anlage für die Öffentlichkeit
7.
am Ort der ehemaligen Qurinuskapelle soll eine Stätte der Begegnung und
Kommunikation entstehen.
(3)
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(4)
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig tätig, sie erhalten
keine Aufwandsentschädigung aus Mitteln des Vereins.
(5)
Auslagen
von Mitgliedern können aus Vereinsmitteln erstattet werden.
(6)
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)
Die
Erfüllung des Vereinszweckes geschieht
ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung
(8)
Der
Verein kann sich mit anderen gleichgearteten Vereinen zu einem Verband zusammen
schließen oder einem solchen Verband beitreten oder andere Formen der
Zusammenarbeit wählen.
(9)
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das etwaige mobile Ausstellungsgut sowie das sonstige Vermögen des
Vereins an die Stadt Aachen zur Verwendung für das Historische Museum. Die Mitgliederversammlung kann jedoch je nach
der dann gegebenen Lage im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins oder
seiner wesentlichen Zweckänderung stattdessen beschließen, dass etwaige mobile Ausstellungsgut sowie das
sonstige Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige oder
öffentlich-rechtliche Vereinigung, Körperschaft oder Institution zu übertragen.
(10)
Sollte
der Verein die Übertragung seiner Aufgaben auf eine Stiftung zu deren
Fortführung für zweckmäßiger halten, kann abweichend von Absatz 8 das etwaige
mobile Ausstellungsgut sowie das sonstige Vermögen des Vereins auf die zu
gründende Stiftung übertragen werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen
werden, die dem Zweck und den Aufgaben des Vereins zustimmen.
(2)
Über
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(3)
Die
Mitgliederversammlung kann an verdiente Mitglieder oder an Personen, die sich
in besonderer Weise um die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Ziele verdient gemacht
haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft führt zur
Befreiung von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste,
Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Personenvereinigungen mit ihrer Auflösung oder
freiwilligen Austritt aus dem Verein.
(2)
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt
das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet
(3)
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
zwei Jahresbeiträgen in Rückstand gerät. Der Beschluss des Vorstandes über die
Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4)
Ein
Mitglied, das schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des
Vereinsverstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§
5 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
-
die Mitgliederversammlung,
-
der Vorstand und
-
der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)
Einmal
jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) statt. Die
Einladung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form mindestens zwei
Wochen zuvor unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung.
(2)
Bei
Eilbedürftigkeit kann die Mitgliederversammlungen unter Verkürzung der Einladungsfrist einberufen
werden.
(3)
Die
Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen
Antrag unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand stellen.
(4)
Die
Beschlüsse werden, falls in der Satzung nicht anders vorgeschrieben, mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(5)
Abstimmungen
erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird.
(6)
Die
Leitung der MV obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seinem
Vertreter.
(7)
Die
Beschlüsse der MV werden protokolliert und vom Versammlungsleiter sowie dem
Protokollführer unterzeichnet.
(8)
Der
MV obliegen folgende Aufgaben:
a)
Wahl der Vorstandsmitglieder
b)
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und die
Beschlussfassung über Entlastung
c)
Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d)
Festsetzung der Beitragshöhe
e)
Beschlussfassung über Anträge
f)
Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
g)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
§
7 Vorstand
(1)
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
(2)
Die
Vertretungsmacht des stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis
dahingehend beschränkt, dass er nur tätig werden soll bei Verhinderung des
Vorsitzenden.
(3)
Der
erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und weiteren Beisitzern.
(4)
Die
Wahl des Vorstandes erfolgt geheim durch die Mitgliederversammlung. Sie kann
öffentlich erfolgen, wenn kein Teilnehmer der Mitgliederversammlung
widerspricht.
(5)
Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
(6)
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(7)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. In
dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
(8)
Der
Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen berufen. Diese wählen ihre
Sprecher, die vom Vorstand zu Vorstandssitzungen, die die Angelegenheiten der
Arbeitsgruppe betreffen, mit beratender Stimme hinzugezogen werden müssen.
(9)
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Auftrage der Mitgliederversammlung
und ist dieser verantwortlich.
(10)
Die
Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind für die Mitglieder des
Beirates
öffentlich.
§ 8 Beirat
(1)
Der
Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, dessen Mitglieder mit
Ausnahme des Vorsitzenden nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
(2)
Der
Beirat soll den Vorstand in der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2, Absatz 1-4
beraten und unterstützen.
§ 9 Rechnungsprüfung
(1)
Die
Kassengeschäfte des Vereins werden einmal jährlich durch zwei Rechnungsprüfer
geprüft.
(2)
Über
das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
(3)
Die
Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestellt, die dabei auch
ihre Amtsdauer festzulegen hat.
(4)
Sie
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1)
Jedes
Mitglied verpflichtet sich, einen Jahresbeitrag zu zahlen.
(2)
Höhe
und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3)
Der
Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderung,
Auflösung und Inkrafttreten
(1)
Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)
Sind
bei der Beratung über eine Satzungsänderung und oder Auflösung des Vereins
weniger als 50 % der Vereinsmitglieder anwesend, so ist eine erneute
Mitgliederversammlung frühestens nach 2 Wochen, aber binnen 4 Wochen
einzuberufen, die dann mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
der anwesenden Mitglieder Beschlüsse fassen kann.
(3)
Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4)
Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(5)
Vorstehende
Satzung wurde in der Gründungsversammlung der Vereinsmitglieder am 22. Februar
2008 beschlossen.
gez.
gez. Helma Rombach Geier gez. Jacob Groten
gez. H. Vondenhoff gez.
Das Amtsgericht Aachen hat gegen die Gründungssatzung des Vereins "Melaten-Gesellschaft Aachen" Bedenken geäußert.
Die Mitglieder des Vereins beschließen daher im Wege des Umlaufbeschlusses:
Die Satzung wird wie folgt geändert:
In § 6 (1) werden hinter dem Wort "erfolgt" die Worte "durch den Vorstand" eingefügt.
In § 6 (3) werden die Worte "mindestens jedoch sieben Vereinsmitglieder" gestrichen.
§ 7 (1) erhält folgenden Wortlaut:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
Mit der Unterschrift wird vorstehender Änderung zugestimmt.
Der Verein hat außer den sieben Gründungsmitgliedern keine weiteren Mitglieder.
Name |
Datum |
Unterschrift |
|
29.04.2008 |
Gez. D. Kottmann |
Manfred Breuer |
11.04.2008 |
Gez. M. Breuer |
|
18.04.2008 |
Gez. W. Emmerich |
Helma Rombach-Geyer |
15.04.2008 |
Gez.
|
Jacob Grooten |
28.04.2008 |
Gez. J. Grooten |
|
26.04.2008 |
Gez.
|
|
28.04.2008 |
Gez.
|
Dr. Lutz Henning Meyer (Mitglied des Beirates, nicht Vereinsmitglied)
|
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